ZPO: § 611
AEUV: Art 101, Art 102
Nur dann, wenn es mit dem Ergebnis des Schiedsspruchs zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) kommt, berechtigt dies zur Anfechtung des Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO. Maßgebend ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung.