ABGB: §§ 531, 938, 957, 958
Die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung, die zugunsten des Inhabers oder Überbringers lautet, ist in den Nachlass (§ 531 ABGB) einzubeziehen, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen.