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Lebensversicherung: Polizze auf Inhaber - Einbeziehung in Nachlass

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2015/498RdW 2015, 565 Heft 9 v. 16.9.2015

ABGB: §§ 531, 938, 957, 958

Die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung, die zugunsten des Inhabers oder Überbringers lautet, ist in den Nachlass (§ 531 ABGB) einzubeziehen, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen.

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