Durch das GesbR-RG wurde die (weitgehend zwingende) Kündigungsbestimmung des § 132 UGB in das ABGB übernommen, was zu großen Beunruhigungen in der Praxis hinsichtlich der Bestandskraft von Syndikatsverträgen geführt hat. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, welche Regelungen künftig vereinbart werden können.