Das GesbR-Reformgesetz ist mit 1. 1. 2015 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung für bereits bestehende Gesellschaften ist ungewöhnlich: All jene Regelungen, die vorrangig nur das Innenverhältnis1 zwischen den Gesellschaftern betreffen, sind unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Regelungen nicht sofort, sondern erst ab 1. 7. 2016 anzuwenden. Diese Änderung im dispositiven Gesetzesrecht kann jeder der Gesellschafter dadurch verhindern ("Opting-out"), dass er vor diesem Datum gegenüber den übrigen Gesellschaftern die Erklärung abgibt, die Anwendung des zuvor geltenden Rechtes beibehalten zu wollen (§ 1503 Abs 5 Z 2 ABGB sowie § 906 Abs 27 S 1 UGB).2