Werden drittstaatsangehörige AN eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU (hier: Slowenien), wo sie zum Arbeitsmarkt zugelassen sind und ihre Haupttätigkeit entfalten, an ein Unternehmen mit Sitz in Österreich überlassen, darf deren Verwendung in Österreich von keiner Beschäftigungsbewilligung oder anderen konstitutiv wirkenden Bewilligung oder Bestätigung abhängig gemacht werden. In Abkehr von seiner bisherigen Rsp stellte der VwGH kürzlich klar, dass die diesbezüglichen österreichischen Regelungen im Hinblick auf das Urteil EuGH 11. 9. 2014, C-91/13 , Essent Energie Productie, dem Gemeinschaftsrecht widersprechen und aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unangewendet zu bleiben haben. VwGH 21. 4. 2015, Ra 2015/09/0006.