Es ist mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn für den Fall der Übertragung von Wirtschaftsgütern von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens die damit verbundenen stillen Reserven schon im Überführungszeitpunkt - und nicht erst bei tatsächlicher Realisierung - vom Herkunftsmitgliedstaat (hier: Deutschland) aufgedeckt und besteuert werden, sofern diese Sicherungsmaßnahme durch eine auf fünf bzw zehn Jahre gestaffelte Erhebung abgemildert wird. EuGH 21. 5. 2015, C-657/13 , Verder LabTec.