Zu einem ungarischen Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH ausgesprochen, dass die Republik Österreich nach der EU-Beitrittsakte von 2003 berechtigt war, die Arbeitskräfteüberlassung betr ungarische AN in ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken, auch wenn diese Überlassung keinen empfindlichen Sektor iSv Kapitel 1 Nr 13 des Anhangs X der Beitrittsakte betreffen sollte. EuGH 18. 6. 2015, C-586/13 , Martin Meat.