Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, wird das zunächst unbefristete Arbeitsverhältnis in eines auf bestimmte Zeit umgewandelt; wird das Arbeitsverhältnis sodann noch vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber rechtswidrig vorzeitig aufgelöst, so steht dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich eine Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf des ja bereits durch die Kündigung befristeten Dienstverhältnisses zu. Zur Frage, ob diese Ansprüche des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers auch zur Gänze nach dem IESG gesichert sind, hat der OGH ausgesprochen, dass dies grundsätzlich ausgehend vom Zeitpunkt der (späteren) rechtswidrigen vorzeitigen DV-Lösung anhand der gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine zu bestimmen ist und nicht ausgehend vom Zeitpunkt der ursprünglichen Kündigung. OGH 25. 11. 2014, 8 ObS 9/14b.