Der vorliegende Gesetzesentwurf hat die Aufrechterhaltung der sv-pflichtigen Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zum Ziel. Für Personen, die bereits einen Anspruch auf Korridorpension haben, jedoch noch keine Alterspension beziehen, sondern weiterhin arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, soll ab 2016 nach dem Vorbild der Altersteilzeit die Möglichkeit geschaffen werden, ihre Arbeitszeit mit Anspruch auf einen teilweisen Lohnausgleich um 40 bis 60 % zu reduzieren ("Teilpension - erweiterte Altersteilzeit"; § 27a AlVG). Arbeitgebern, die mit ihren Arbeitnehmern eine entsprechende Teilpensionsvereinbarung schließen, sollen die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage und für die höheren Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze abgegolten werden. Ministerialentwurf 16. 4. 2015, 119/ME.