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Unterentlohnung von 4,33 %: Keine Strafe wegen Lohndumpings

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2015/226RdW 2015, 248 Heft 4 v. 17.4.2015

AVRAG: § 7i

Beträgt die Unterentlohnung der AN im Vergleich zum kollektivvertraglich gebührenden Entgelt nur 4,33 % und ist sie auch in Bezug auf ihre absolute Höhe und die Dauer minimal (hier insgesamt 44,59 € für sechs AN), so ist von einer nur geringen Unterschreitung des Grundlohns auszugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

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