AVRAG: § 7i
Beträgt die Unterentlohnung der AN im Vergleich zum kollektivvertraglich gebührenden Entgelt nur 4,33 % und ist sie auch in Bezug auf ihre absolute Höhe und die Dauer minimal (hier insgesamt 44,59 € für sechs AN), so ist von einer nur geringen Unterschreitung des Grundlohns auszugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen.