Mit 1. 1. 2015 trat das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz (ASRÄG 2014 BGBl I 2011/24) in Kraft und unterzog die Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping (§§ 7a ff AVRAG) einer umfassenden Neuregelung. Die bedeutsamste Änderung ist die Erweiterung der behördlichen Lohnkontrolle vom Grundlohn1 auf das gesamte, dem Arbeitnehmer durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien. Hinsichtlich dieser umfassenderen Kontrolle stellt sich (erneut) die Frage, inwiefern (Über-)Zahlungen, insb in Bezug auf andere Entgeltbestandteile, auf die Unterentlohnung eines Entgeltbestandteils anrechenbar sind. Dazu ist aufgrund der Weitergeltung der alten Bestimmungen für den entsprechenden Zeitraum2 sowohl auf die alte als auch auf die neue Rechtslage einzugehen.