Das mit 1. 5. 2011 eingeführte, inhaltlich auf die kollektivvertraglichen Grundlöhne eingeschränkte, mit (daher) hohen Verwaltungsstrafen sanktionierte Lohndumpingverbot des § 7i AVRAG wurde durch das ASRÄG 2014, BGBl I 2014/95, auf jegliches "nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt" - also im Grunde auf alle auch sonstigen Entgeltbestandteile wie Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge - ausgeweitet.