AVRAG: § 7i
Bei einer Unterentlohnung von 42 AN über mehrere Monate im Ausmaß zwischen 6,6 % und 12,2 % und einer Lohnnachzahlung an die AN von insgesamt 18.613,35 € kann nicht mehr von einer nur geringen Unterschreitung des Grundlohns ausgegangen werden, weshalb ein Absehen von der Verhängung einer Strafe nicht in Betracht kommt.