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Unterentlohnung über mehrere Monate von mind 6,6 %: Strafe berechtigt

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2015/227RdW 2015, 249 Heft 4 v. 17.4.2015

AVRAG: § 7i

Bei einer Unterentlohnung von 42 AN über mehrere Monate im Ausmaß zwischen 6,6 % und 12,2 % und einer Lohnnachzahlung an die AN von insgesamt 18.613,35 € kann nicht mehr von einer nur geringen Unterschreitung des Grundlohns ausgegangen werden, weshalb ein Absehen von der Verhängung einer Strafe nicht in Betracht kommt.

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