In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass ein Urlaubsvorgriff (also der Verbrauch eines Teils des erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs) zwar grundsätzlich zulässig ist, aber einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien bedarf. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, dann ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der AG dem AN einen über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden zusätzlichen Urlaub ohne Anrechnung auf den dem AN im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaub gewährt hat. OGH 29. 1. 2015, 9 ObA 135/14i.