Eine unrichtige Steuerbilanz ist an der Wurzel zu berichtigen. Unrichtige Bilanzansätze in der Stichtagsbilanz, die bei der Einbringung nach Art III UmgrStG erstellt wird, sind ebenfalls auf den Einbringungsstichtag zu berichtigen und stehen damit einer Buchwerteinbringung nicht im Wege. Die Sanktion der Gewinnrealisierung nach § 6 Z 14 EStG tritt nicht ein.