Eine GmbH kann "künstlerische Leistungen" iSd § 3a UStG 1994 erbringen, auch wenn sie sich zur Leistungserbringung eines Dritten, nämlich des von ihr unter Vertrag genommenen Künstlers, bedienen muss. Der umsatzsteuerliche Leistungsort bestimmt sich dann für die GmbH nach den Regeln, die auch zur Anwendung kommen, wenn natürliche Personen künstlerische Leistungen erbringen.