Der VwGH hat die außerordentliche Revision (entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts) zugelassen: Erfolgt die Einbringung eines Betriebs in eine GmbH nach Art III UmgrStG zu Buchwerten, sind für Zwecke der AfA die Wirtschaftsjahr-Zeiten des Einbringenden und jene der aufnehmenden GmbH zusammenzurechnen; ergibt sich daraus ein Zeitraum von maximal 12 Monaten, so kann für die eingebrachten Wirtschaftsgüter insgesamt nicht mehr als eine Jahres-AfA geltend gemacht werden. Dabei ist die bereits beim Einbringenden geltend gemachte AfA zu berücksichtigen.