Jüngst lehnte der OGH den Regressanspruch eines Überlassers auf Ersatz des Entgeltfortzahlungsschadens, der ihm aus einem beschäftigerverschuldeten Krankenstand entstanden war, mit der Begründung ab, der Beschäftiger könne sich gegenüber dem Überlasser auf den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG berufen.1 Die Einschränkung der Schadenersatzpflicht bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer gelte auch im Verhältnis zwischen Überlasser und Beschäftiger trotz vertraglicher Vereinbarung. Dieses Ergebnis fordert eine kritische Betrachtung.