In einem finnischen Ausgangsfall hatte der EuGH ua zu klären, welche Entgeltbestandteile als Teil des unionsrechtlich garantierten Mindestlohns gelten. Demnach haben die entsendeten AN auch Anspruch auf ein Tagegeld, das nach dem Tarifvertrag auch einheimischen AN bei ihrer Entsendung innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu zahlen ist und die Nachteile ausgleichen soll, die den AN aufgrund der Entfernung von ihrem gewohnten Umfeld entstehen, sowie auf eine Wegezeitentschädigung, die AN nach dem Tarifvertrag unter der Voraussetzung gezahlt wird, dass ihre tägliche Pendelzeit vom Ort ihrer Unterbringung (im Aufnahmemitgliedstaat) zum Einsatzort mehr als eine Stunde beträgt. Außerdem hat der EuGH festgehalten, dass auch das Urlaubsentgelt (zumindest) dem Mindestlohn entsprechen muss. EuGH 12. 2. 2015, C-396/13 , Sähköalojen ammattiliitto.