Erstmals hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Verbandsklage iSd §§ 28 - 30 KSchG auch in Arbeitsrechtssachen zulässig ist. Er hat dies verneint, weil das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz in § 54 ASGG selbst zwei Möglichkeiten regle, besondere Feststellungsverfahren in Arbeitsrechtssachen zu führen, wodurch dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis von AN (und AG) ausreichend Rechnung getragen werde. Die vom Gesetzgeber zu weit gefassten Bestimmungen der Verbandsklage nach §§ 28 - 30 KSchG seien daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden. OGH 18. 12. 2014, 9 ObA 113/14d.