Nach § 302 EO steht dem Drittschuldner für den mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung verbundenen Aufwand ein Kostenersatz zu. Nach Ansicht des VwGH ist eine solche Drittschuldnererklärung eine bloße Wissenserklärung und nicht Ausdruck einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Der "Kostenersatz" dient lediglich dazu, Aufwendungen (bzw sonstige Nachteile), die dem von einem behördlichen Eingriff Betroffenen entstanden sind, (pauschaliert) zu ersetzen. Die Erbringung der Drittschuldnererklärung (zB durch den AG aufgrund von Lohnexekutionen) stellt somit keine steuerbare Leistung nach dem UStG dar. VwGH 30. 10. 2014, 2011/15/0181.