Sowohl der Assoziationsratsbeschluss mit der Türkei als auch die Beitrittsakte neuer EU-Mitgliedstaaten verbieten die Verschlechterung der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden einschlägigen nationalen Bestimmungen für den Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt. Während Letztere nur iZm den Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit während eines Übergangszeitraumes Bedeutung entfalten, ist die Beschäftigung türkischer Arbeitnehmer auf (wahrscheinlich) absehbare Zeit von hoher praktischer Relevanz.1 Derartige Stillhalteklauseln werfen aber eine Reihe von Problemen auf, wie im Folgenden anhand aktueller Judikatur gezeigt wird.