AngG: § 6
ABGB: § 1153
Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung eines AN ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrags gedeckt ist. Waren die der Kl nach Rückkehr aus der Karenz vom AG übertragenen Aufgaben einer Sachbearbeiterin gegenüber den von ihr vor der Karenz ausgeübten Tätigkeiten als Leiterin der Zentralen Geschäftsstelle (Museumsmanagerin) untergeordnet und entsprachen nicht dem Dienstvertrag, ergibt schon die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung deren Unwirksamkeit. Eine Tätigkeit, die aufgrund bloß einseitiger vertragsändernder Anordnung des AG nicht vom Dienstvertrag gedeckt ist, muss von der AN selbst dann nicht verrichtet werden, wenn sie aufgrund der Inanspruchnahme von Elternteilzeit (hier: Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 30 Wochenstunden) ihre Aufgaben als Leiterin der Zentralen Geschäftsstelle nicht mehr in vollem Ausmaß erfüllen kann.