BMSVG: §§ 14, 17
ASVG: § 69
Hat der AG für einen AN irrtümlich Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse eingezahlt, obwohl der AN dem System Abfertigung Alt unterlag, kann er die Beiträge nicht vom AN zurückfordern. Der AN ist durch die rechtsirrig erfolgten Beitragszahlungen nämlich nicht bereichert, weil die BV-Kasse ihm gegenüber keine Leistung erbracht hat. Mangels einer Leistungspflicht des AG ist der AN gegenüber der Vorsorgekasse auch nicht einmal Anwartschaftsberechtigter.