RL 2000/78/EG : Art 2, Art 6
PG 1965: § 54 Abs 2 lit a
Der Umstand, dass nach § 54 Abs 2 lit a des Pensionsgesetzes 1965 Schulzeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Pensionsanspruchs und die Berechnung der Höhe seiner Pension nicht angerechnet werden, während diese Zeiten angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, stellt keine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters dar.