KMG: § 11
Enthalten die Emissionsprospekte - wie hier - keine irreführenden Anlegerinformationen über die faktischen Verhältnisse, kann eine Haftung der Prospektkontrollorin nach der bisherigen Judikatur nicht daraus abgeleitet werden, dass das (richtig) beschriebene Finanzprodukt (allenfalls) gesetzwidrig sei; jedenfalls kann kein grobes Verschulden darin liegen, dass der geprüfte Prospekt einen solchen Hinweis nicht enthielt.