KMG: § 5
1. Gem § 5 Abs 1 KMG können Anleger, die Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach § 6 KMG erfolgt. Dieses Rücktrittsrecht "erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach § 6 KMG veröffentlicht wurden" (§ 5 Abs 4 KMG).