BAO: § 160
PSG: §§ 36, 37
Nach Beendigung der Abwicklung einer Privatstiftung hat der Stiftungsvorstand diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und die Löschung der Stiftung im Firmenbuch zu beantragen; die Privatstiftung, vertreten durch ihre Organe, ist verpflichtet, diesem Antrag die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beizulegen. Die Einholung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen erfolgen. Die Stiftung wird noch durch den Stiftungsvorstand vertreten und ist deshalb in der Lage - und auch verpflichtet -, diese Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen.