ABGB: §§ 1293, § 1311
StGB: § 156
Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger. Sowohl die Altgläubiger als auch die Neugläubiger einer GmbH können gegen deren Geschäftsführer Schadenersatzansprüche gegen den GmbH-Geschäftsführer geltend machen, die ihnen infolge betrügerischer Krida durch den Geschäftsführer entstanden sind.