WAG 2007: §§ 75
Die Wertpapiervermittlerin darf kein Kundenvermögen (Finanzinstrumente bzw Kundengelder) bei sich halten.
Ein solches Halten von Kundenvermögen ist konzessionswidrig und damit rechtswidrig. Auch das mittelbare Halten von Kundenvermögen über einen Dritten ist verpönt, wenn dieser Dritte nach den Wertungen der Entschädigungsnormen der Wertpapierfirma zuzurechnen ist. Ein solches mittelbares Halten liegt etwa vor, wenn sich nicht die Wertpapierfirma selbst, sondern ein mit ihr verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt va eine (rechtliche oder wirtschaftliche) Verflechtung der beiden Rechtsträger iS einer Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer, sodass von einer wirtschaftlichen Einheit und einer abgestimmten Willensbildung auszugehen ist.