Werden Schiedsklauseln von - rechtsgeschäftlichen - Vertretern abgeschlossen, hält das österreichische Recht gleich zwei wesentliche Formgebote bereit, über deren rechtspolitische Berechtigung seit Langem diskutiert wird: Erstens setzt § 1008 ABGB eine Spezialvollmacht voraus, zweitens leitet die hRsp aus § 583 ZPO ab, dass die Vollmacht schriftlich erteilt worden sein muss. Der vorliegende Beitrag untersucht die von diesen Normen tatsächlich ausgehenden Risiken für potenzielle Schiedsparteien, allfällige nachträgliche Heilungsmöglichkeiten sowie die überaus schwierige kollisionsrechtliche Beurteilung.