Die mit dem IRÄG 20102 eingefügte insolvenzrechtliche Auflösungssperre nach den §§ 25a und 25b IO setzt der Vertragsauflösung durch die nichtinsolvente Partei bei Insolvenz ihres Vertragspartners erhebliche Schranken. Dieser Beitrag untersucht die Grenzen der nach aktueller Rechtslage zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Vertragserrichtung, die eine Erreichung der Zielsetzungen des nichtinsolventen Vertragspartners (Absicherung der Masseinsuffizienz, Auflösung des Vertragsverhältnisses) ohne Verletzung der §§ 25a und 25b IO zulassen, und bietet im Anschluss einen Überblick und eine Einteilung der möglichen Absicherungsmechanismen anhand der damit verfolgten Ziele.