Das BMF hat auf seiner Homepage im Rahmen seines "Fragen und Antworten"-Katalogs zur Aufzeichnungs-, Belegerteilungs- und allgemeinen Registrierkassenpflicht bekannt gegeben, dass die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1. 1. 2016 bis 31. 3. 2016 keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen (vgl § 25 FinStrG) haben wird. Wird die Registrierkassenpflicht im Zeitraum 1. 4. 2016 bis 30. 6. 2016 nicht erfüllt, sind dann keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten, wenn der Unternehmer Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen kann. Die Verfolgung und Bestrafung von Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben bleibt für beide Zeiträume davon unberührt.