Ab 1. 1. 2016 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gem § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen 12.000 € (bisher: 11.700 €). Homepage der Finanzmarktaufsicht 23. 10. 2015.
Hinweis: Entsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG ab 2016 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 12.000 € nicht übersteigt.