Art 9.1.1. der hier vorliegenden AKHB regelt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeugs (hier: Probefahrten) einzuhalten. Fährt der Gebrauchtwagenhändler und Versicherungsnehmer von seinem Wohnsitz aus los und nimmt er seine Frau mit, um sie auf dem Weg zu einem Kunden bei ihrer Mutter abzusetzen, liegt keine Probe-, sondern eine Privatfahrt vor. OGH 2. 7. 2015, 7 Ob 81/15k.