Das Recht der Parteien von Zivil- oder Strafverfahren, Individualnormenkontrollanträge zu stellen, kann gem Art 139 Abs 1a und Art 140 Abs 1a B-VG einfachgesetzlich in Verfahren ausgeschlossen werden, in denen dies zur Sicherung des Verfahrenszwecks erforderlich ist. Erforderlich ist im Sinn von unerlässlich zu verstehen. Diese Voraussetzung liegt nur in Verfahren vor, bei denen die Stellung eines Normenkontrollantrags den Verfahrenszweck vereiteln würde (wie zB in Provisorialverfahren).