§ 67 GTG normiert ein Verbot der Erhebung und Verwendung von "Ergebnissen genetischer Analysen" durch den Versicherer. § 65 Abs 1 GTG unterscheidet vier Typen genetischer Analysen. Da sich die Untersuchungsergebnisse des Typs 1 (Aussagen über konkrete somatische Veränderung von Chromosomen, Genen oder DNA-Abschnitten iZm bestehenden Krankheiten und Therapien) nicht wesentlich von jenen "konventioneller" Untersuchungen unterscheiden, hält der VfGH die Anordnung des § 67 GTG ("Ergebnisse genetischer Analysen") betr Versicherer zwar hinsichtlich genetischer Analysen des Typs 2, 3, und 4 für sachlich gerechtfertigt, nicht jedoch im Hinblick auf genetische Analysen des Typs 1: