Gegen eine (nicht gesetzlich angeordnete) Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung steht den Betroffenen gem § 28 Abs 2 DSG 2000 ein jederzeitiges und begründungsloses Widerspruchsrecht zu, das eine unbedingte Verpflichtung des Auftraggebers zur Löschung der Daten nach sich zieht. Diese fehlende Interessenabwägung greift unverhältnismäßig in die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit des Art 10 EMRK ein. Daher hat der VfGH § 28 Abs 2 DSG 2000 (idgF BGBl I 2009/133) mit Ablauf des 31. 12. 2016 als verfassungswidrig aufgehoben. VfGH 8. 10. 2015, G 264/2015.