vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VfGH: Widerspruch zu Datenverwendung - nicht ohne Interessenabwägung

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2015/581RdW 2015, 689 Heft 11 v. 17.11.2015

Gegen eine (nicht gesetzlich angeordnete) Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung steht den Betroffenen gem § 28 Abs 2 DSG 2000 ein jederzeitiges und begründungsloses Widerspruchsrecht zu, das eine unbedingte Verpflichtung des Auftraggebers zur Löschung der Daten nach sich zieht. Diese fehlende Interessenabwägung greift unverhältnismäßig in die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit des Art 10 EMRK ein. Daher hat der VfGH § 28 Abs 2 DSG 2000 (idgF BGBl I 2009/133) mit Ablauf des 31. 12. 2016 als verfassungswidrig aufgehoben. VfGH 8. 10. 2015, G 264/2015.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte