Nachdem mit dem GesRÄG 2013 iZm der "GmbH-light" (Stammkapital iHv 10.000 €) die Beträge der §§ 6, 10 und 54 GmbHG entsprechend herabgesetzt worden waren, wurden diese mit dem AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) mit Wirksamkeit ab 1. 3. 2014 wieder hinaufgesetzt; das Mindeststammkapital beträgt seither wieder 35.000 €. Überdies wurde mit dem AbgÄG 2014 § 10b GmbHG ("Gründungsprivilegierung") eingeführt.