ARB 1998: Art 8
VersVG: § 34
Art 8.1.1. ARB 1998 sieht ua vor, dass der Versicherungsnehmer, wenn er Versicherungsschutz verlangt, den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären hat. Bei der Bestimmung des Art 8.1.1. ARB 1998 handelt es sich um eine Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, die auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnitten ist. Der Versicherungsnehmer, der Versicherungsschutz begehrt, hat diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben. Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist.