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Abweichungen der Versicherungspolizze vom Antrag

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/579RdW 2014, 528 Heft 9 v. 16.9.2014

VersVG: § 5

ZPO: § 270

§ 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen der Polizze vom Antrag. Zum Schutz des Versicherungsnehmers ist seine Genehmigung nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer bei Übermittlung des Versicherungsscheins auf die abweichenden Rechtsfolgen und das Widerspruchsrecht hingewiesen hat; dieser Hinweis hat entweder durch besondere Mitteilung in geschriebener Form zu geschehen oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt hervorzuheben ist; ferner ist auf die einzelnen Abweichungen besonders aufmerksam zu machen.

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