KSchG: §§ 6, 28, 29
VKrG: §§ 15, 16
Eine Bank darf in ihren AGB gegenüber Verbrauchern ohne Differenzierung nach verschiedenen, nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) maßgeblichen Umständen weder ein Entgelt für die Ausstellung einer Restschuldbestätigung noch ein Kontoschließungsentgelt bei Rahmenkredit vorsehen.