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Produkthaftung des Herstellers eines Teilprodukts

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/560RdW 2014, 517 Heft 9 v. 16.9.2014

PHG: §§ 3, 5

Rom II-VO: Art 3, Art 5

Den Hersteller eines Teilprodukts bzw eines Produkts, das Teil einer anderen Sache geworden ist, trifft die Produkthaftung, wenn ein Fehler seines Teils für den Schaden kausal war.

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