RSV idF BGBl II 2006/402: § 4
§ 4 Abs 6 Reisebürosicherungsverordnung (RSV) idF BGBl II 2006/402 sieht vor, dass Kundengelder als Anzahlung oder (wie hier) als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 % des Reisepreises nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden dürfen.