Über einen Gesetzesprüfungsantrag des VwGH (siehe RdW 2013/752) hat der VfGH nun entschieden, dass im Hinblick auf die Zielsetzung, Einkünfteverlagerungen vorzubeugen, und die diesbezüglichen Unterschiede zwischen selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit der Gesetzgeber den Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn er im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums im DBA-Liechtenstein für Unternehmensgewinne die Anrechnungsmethode verankert und für selbstständige Einkünfte weiterhin die Befreiungsmethode vorsieht. Der Antrag des VwGH auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art 14 DBA-Liechtenstein wurde daher abgewiesen. VfGH 23. 6. 2014, SV 2/2013.