Besteht das Marktpotenzial einer Ein-Mann-Unternehmensberatung einzig und allein aus dem persönlichen Ruf und Bekanntheitsgrad des Unternehmensberaters, handelt es sich bei dem Firmen- oder Praxiswert des Beratungsunternehmens um persönliche Eigenschaften, die nicht auf andere Personen übertragbar sind. Bei der Einbringung des Beratungsunternehmens in eine GmbH ist dieser Firmenwert somit nach Ansicht des VwGH bei der Ermittlung des Verkehrswerts des eingebrachten Vermögens außer Ansatz zu lassen. Besitzt aber das Vermögen am Einbringungsstichtag keinen positiven Verkehrswert, sind die Regelungen des UmgrStG nicht anwendbar. Der Vorgang ist vielmehr nach § 6 Z 14 lit b EStG 1988 als Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft - nach Tauschgrundsätzen - zu beurteilen. VwGH 26. 6. 2014, 2011/15/0028.