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Verpfändung von Maschinen durch Zeichen

WirtschaftsrechtDr. Thomas Wolkerstorfer, LL.B.RdW 2014/555RdW 2014, 507 Heft 9 v. 16.9.2014

In seiner E vom 23. 4. 2014, 5 Ob 233/13w,11RdW 2014/566, 520. kam der OGH zu dem Ergebnis, dass nicht nur schwere (hier: 1 bis 4 Tonnen wiegende), mit dem Boden fest verbundene Maschinen nach § 452 ABGB durch Zeichen verpfändet werden können, sondern auch frei bewegliche, technische Geräte (hier: Spektrometer) mit einem Gewicht von "lediglich" 600-800 kg. Die Anbringung von Zetteln (hier: im Format DIN A4), die die Verpfändung sowie den Pfandgläubiger (?) erkennen lassen, seien als Zeichen iSd § 452 ABGB zu qualifizieren. Ihre nachträgliche Entfernung führe zwar zum Untergang des dinglichen Rechts; der Pfandgläubiger behalte jedoch seinen Anspruch auf Wiederherstellung der Publizität, durch welche das Pfandrecht erneut entstehe. In der publizitätslosen Zeit könne das Pfandrecht einem "gutgläubigen" Dritten nicht entgegengehalten werden.

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