Bei einer Entsendung iSd Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004, bei der der Arbeitnehmer trotz seiner Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat im Entsendestaat sozialversichert bleibt, liegt (nur) dann vor, wenn der Arbeitgeber in seinem Niederlassungsstaat (Entsendestaat) eine nennenswerte Geschäftstätigkeit und nicht bloß interne Verwaltungstätigkeiten ausübt. Das Vorliegen einer nennenswerten Tätigkeit ist dabei anhand mehrerer Kriterien wie zB Vergleich des Umsatzes in beiden Staaten, Ort der Einstellung der Arbeitnehmer, Ort der Vertragtsabschlüsse mit Kunden usw zu überprüfen. Nicht zwingend notwendig ist jedoch eine Identität der Tätigkeiten des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat (hier: Reisevermittlung) und im Beschäftigungsstaat (hier: Hotelbetrieb). VwGH 31. 7. 2014, Ro 2014/08/0003.