Die Beweislast dafür, dass eine Arbeitnehmerin gegen ihren Vorgesetzten wissentlich einen unwahren Vorwurf erhoben und damit den Kündigungsgrund verwirklicht hat, trifft den Arbeitgeber. Der allgemeinen Grundsatz, dass der Arbeitgeber beim Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung (§ 27 Z 6 AngG) bzw groben Ehrenbeleidigung (§ 82 lit g GewO 1859) nur für die ehrverletzende Behauptung beweispflichtig ist, während den Arbeitnehmer die Beweislast für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung trifft, bzw dafür, dass er hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten, gilt nicht im Fall der Behauptung, Opfer einer sexuellen Belästigung geworden zu sein. OGH 26. 5. 2014, 8 ObA 55/13s.