Die FinStrG-Novelle 2014 bringt ab 1. 10. 2014 hauptsächlich Nachschärfungen bei Selbstanzeigen von Steuersündern. Allen nach dem 30. 9. 2014 erstatteten Selbstanzeigen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte anlässlich von Prüfungen und Erhebungen kommt die strafbefreiende Wirkung nur mehr bei Entrichtung eines Zuschlages (je nach Höhe der Abgabenverkürzung zwischen 5 % und 30 %) zu. Weiters ist künftig nur mehr eine Selbstanzeige je Abgabenart und Besteuerungszeitraum zulässig; die strafbefreiende Wirkung einer wiederholten Selbstanzeige wird somit ausdrücklich ausgeschlossen. BGBl I 2014/65, ausgegeben am 11. 8. 2014.